BMW Club Ulm e.V.
                                                    BMW Club Ulm e.V.

Unser nächster Stammtisch

ist am 28. April 2024

um 16:00 Uhr

 

Treffpunkt wie immer auf dem 

Magirus/Iveco Parkplatz

Graf-Arco-Str. 30 

89079 Ulm Donautal

Homepage online

Die Homepage ist  aktiv seit dem 24.07.2011

Satzung des Vereins BMW Club Ulm e.V.

§ 1 (Name, Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen BMW Club Ulm.

     

  2. Er ist in das Vereinsregister unter VR 200755 beim AG Memmingen unter BMW Freunde Ulm e.V. eingetragen

     

  3. Der Sitz des Vereins ist Illertissen.

 

 

§ 2 (Zweck)

 

  1. Der Zweck des Vereins sind gemeinsame Aktivitäten rund um das Thema BMW wie Präsentation der Fahrzeuge bei gemeinsamen Treffen, Erhaltung der Automobile, insbesondere von älteren und sammlungswürdigen Baureihen (E21, E28, E30, E34, E39 und ff.) als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut, sowie der Erfahrungsaustausch mit nationalen und internationalen Interessenvertretern der Eigentümer und Besitzer von BMW und MINI Fahrzeugen. Erreicht wird dieser Zweck durch monatliche Stammtische und gemeinsame BMW-Treffen mit allen BMW-Gemeinschaften im In- und Ausland. Es wird außerdem eine Zusammenarbeit mit den Bayrischen Motorenwerken AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.

     

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und eventuelle Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die mindestens 17 Jahre alt ist und sich für Zweck und Ziel dieses Vereins interessiert.

     

  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag ist an den 1. Vorsitzenden zu senden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

  1. Der Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der 3-Monats Frist ist zulässig (spätestens 30. September des jeweiligen Kalenderjahres). Die Kündigung ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu senden.

     

  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dieser kann nur mit einer mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Ein Widerspruch gegen einen Ausschluss ist innerhalb von acht Tagen nach Zustellung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten.

     

  3. Es ist auch Nicht-Mitgliedern nach vorheriger Absprache gestattet, an Clubveranstaltungen teilzunehmen.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

 

  1. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

  1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich am 01. Februar für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

     

  2. Die Mitgliedschaft im Verein gilt jeweils für ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, wenn die Mitgliedschaft nicht entsprechend §3 Absatz 3 gekündigt wird.

     

 

§ 4 (Vorstand)

 

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 (drei) und höchstens 5 (fünf) Mitgliedern.

     

  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

     

  2. Die Wahl eines neuen Vorstandes erfolgt geheim, sofern sich mehrere Mitglieder für ein Amt bewerben. Erforderlich ist die einfache Stimmenmehrheit für einen Kandidaten. Bewirbt sich nur ein Kandidat für ein Amt, dann ist die Wahl durch offene Abstimmung (Handhebung) mit Feststellung der Gegenstimmen und Enthaltungen zulässig.

     

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Kassenführung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Geschäftsführung, der Schriftverkehr und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

 

§ 5 (Mitgliederversammlung)

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

  1. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per Brief und/oder per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und der Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

     

  2. Die Mitglieder werden in der Einladung zur Mitgliederversammlung darum gebeten, im Falle einer Nichtteilnahme aus wichtigem Grund dies bis zu einer Woche vor dem Termin ebenfalls schriftlich per Brief oder Email dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen. Bei akuter Verhinderung, z. B. wegen einer Erkrankung, kann diese schriftliche Mitteilung des Mitgliedes ausnahmsweise auch bis spätestens einen Kalendertag vor dem Versammlungstermin per Email an die Vereins-Email-Adresse gesendet werden. Mitteilungen per Whatsapp haben keine Gültigkeit. Mitglieder, die unentschuldigt fehlen werden beim ersten Mal schriftlich vom Vorstand daran erinnert. Mitglieder, die das zweite und dritte Mal unentschuldigt der Versammlung fernbleiben, werden schriftlich vom Vorstand abgemahnt. Beim vierten Mal kann das Mitglied vom Verein ausgeschlossen werden.

 

  1. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

§ 6 (Finanzielle Mittel, Mitgliedsbeitrag)

 

  1. Die erforderlichen Mittel werden durch Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen erbracht.

     

  2. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

     

  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

     

 

§ 7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

 

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

     

  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an alle Mitglieder.

 

 

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 21. August 2022 von den Mitgliedern

in der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Druckversion | Sitemap
© Patrick Preiß

Diese Homepage wurde mit IONOS MyWebsite erstellt.